Anschluss- und Versorgungsbedingungen

Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr

Betriebsführung:
SWB Regional GmbH
Kundenzentrum Adenau


Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Vom 20. Juni 1980

Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3)*** Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, ein schließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzu weisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss so wie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen so wie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,

2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, so weit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist: Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines Vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an zuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.

(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.

(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

Aufgehoben

(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 von Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.

(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage her gestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3)*** Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, so lange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1. die Erstellung des Hausanschlusses,

2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig
lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können,
oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)**** Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen. 

(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer den.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage so wie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht wider sprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(1)*** *Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Messund Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet wer den, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte, Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

(3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist; so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden; so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses so wie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlussnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offen sichtliche Fehler vorliegen, und

2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung an gezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.

(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.

(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1)*** Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,

1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

weggefallen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1 . April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31 . Dezember 1980 beginnen.

Schlussformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

** geändert laut BGBl. Teil I, Nr. 2, Seite 10 gültig vom 28.01.2010
*** geändert laut BGBl. Teil I, Nr. 3, Seite 91ff gültig vom 29.01.2013
**** geändert laut BGBl. Teil I, Nr. 58 Seite 2073, gültig vom 18.12.2014


Ergänzende Vereinbarungen und Erläuterungen zu den "Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)"

Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und den Tarifkunden liegt die “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für, die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) vom 20.6.1980 zugrunde.

Ergänzend hierzu finden nachfolgende "Ergänzende Vereinbarungen und Erläuterungen zu den AVBWasserV" einschließlich des jeweils gültigen "Preisblattes" auf das Vertragsverhältnis Anwendung.

Tarifkunden sind alle Abnehmer von Trinkwasser, ausgenommen solche,

- mit denen Sonderabnehmerverträge abgeschlossen worden sind,
- deren zu versorgendes Grundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt oder
- die nur Zusatz- oder Löschwasser beziehen.

1.1 Wasserversorgungsunternehmen ist der "Zweckverband Wasserversorgung Eifel- Ahr" Betriebsführung: SWB Regional Eifel-Ahr GmbH, Adenau.

1.2 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Eigentümer oder dem dinglich Nutzungsberechtigten (z.B. Erbbauberechtigten) des zu versorgenden Grundstückes ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit sonstigen Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden (vergl. auch § 8 Abs. 5).

1.3 Tritt anstelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so schließt das Wasserversorgungsunternehmen den Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Wasserversorgungsunternehmen wahrzunehmen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung als Erklärung gegenüber allen Wohnungseigentümern. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.

Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

1.4 Der Antrag auf Wasserversorgung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des Wasserversorgungsunternehmens gestellt werden.

Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses, z.B. Winterabsperrung; beantragen, ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Der Grundpreis wird während dieser Zeit weiter berechnet.

Der Kunde zahlt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Baukostenzuschuss:

3.1 Bei der Herstellung des Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1. Januar
1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem. Zeitpunkt begonnen worden
ist, gemäß "Preisblatt" Ziffer 2.

3.2 Bei Herstellung des Anschlusses in einem nach dem 1.Januar 1981 entstehenden neuen Versorgungsbereich; gem. § 9, Abs. 1-3.

3.3 Der Baukostenzuschuss wird mit Herstellung der Anschlussleitung fällig.

4.1 Der Hausanschluss ist, Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens.

4.2 Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss in das Verteilungsnetz haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

4.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude; so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden.

4.4 Hausanschlüsse werden ausschließlich durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ihrer Beauftragten hergestellt, unterhalten, geändert, abgetrennt und beseitigt.

4.5 Der Anschlussnehmer hat dem Wasserversorgungsunternehmen die Kosten zu erstatten für:

1. die Erstellung des Hausanschlusses

2. die Veränderungen des Hausanschlusses; die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von Ihm veranlasst werden.

4.6 Widerruft der Grundstückseigentümer eine nach §§ 8 Abs. 5 oder 10 Abs. 8 erteilte Zustimmung und verlangt er vom Wasserversorgungsunternehmen die Beseitigung des Anschlusses; so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden.

4.7 Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan.

Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann; wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 25 m überschreitet.

Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen: Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.

Erfolgt die Inbetriebsetzung durch das Wasserversorgungsunternehmen, so hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen die entstandenen Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zu erstatten.

Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen, Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung" oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung.

Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt grundsätzlich einmal jährlich.

11.1 Bei der Bemessung der Vertragsstrafe ist vom dreifachen des in Abs. 1, Satz 2 genannten Verbrauches auszugehen.

11.2 Der in Abs. 3 genannte Zeitraum beträgt ein Jahr.

Abrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von etwa 12 Monaten. Abschlagszahlungen werden dreimonatlich erhoben.

Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem Wasserversorgungsunternehmen vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung ein Betrag in Höhe von 20 % und für jede persönliche Vorsprache eines mit der Wiedervorlage der Zahlungsaufforderung Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens ein Betrag von 40 % des Verrechnungssatzes für eine Handwerkerstunde berechnet.

Der Verrechnungssatz für eine Handwerkerstunde und die Fahrtkostenpauschale werden jeweils von dem Wasserversorgungsunternehmen festgesetzt und dort zur Einsichtnahme ausgelegt.

Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt; den zuständigen Trägern der Abwasserbeseitigung für die Berechnung ihrer Abwassergebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.

Zu den Entgelten, die der Kunde nach den “Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung” und den dazugehörigen “Ergänzenden Vereinbarungen und Erläuterungen” sowie dem "Preisblatt" zu zahlen hat, tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe hinzu.

Der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr nimmt an Verbraucherschlichtungen nach den Regelungen des „Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)“ nicht teil.

17.1 Die "Ergänzenden Vereinbarungen und Erläuterungen" und die Entgelte nach dem "Preisblatt" können durch das Wasserversorgungsunternehmen mit Wirkung für alle Tarifkunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 kündigt.

17.2 Erfordert der Anschluss wegen der Länge des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann das Versorgungsunternehmen von den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" und diesen "Ergänzenden Vereinbarungen und Erläuterungen" abweichende Vereinbarungen fordern.


Satzung

über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen

I. Allgemeine Wasserversorgungssatzung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel-Ahr, hat aufgrund des § 10 der Zweckverbandssatzung vom 16.09.1977 in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S 59) und §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) am 19.09.2006 folgende Satzung beschlossen:

(1) Der Zweckverband versorgt die Grundstücke seines Gebietes (Versorgungsgebiet) mit Trink- und Betriebswasser (Wasser) und stellt Wasser für Feuerlöschzwecke und sonstige Zwecke bereit. Versorgungsgebiet ist das in der Anlage 1 zu dieser Satzung näher bezeichnete Gebiet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt und unterhält der Zweckverband ein Wasserversorgungsunternehmen als öffentliche Einrichtung.

(3) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) bestimmt der Zweckverband.

(4) Zu der Wasserversorgungsanlage gehören auch Anlagen Dritter, die der Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgabe nach Abs. 1 in Anspruch nimmt und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und Unterhaltung er beiträgt.

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, von dem Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an eine betriebsfertige Versorgungsleitung angeschlossen wird (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung einschließlich Wasserzähler hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Regelungen dieser Satzung, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und sonstige Versorgungsbedingungen sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen das Recht, von der Wasserversorgungsanlage Wasser zu beziehen (Benutzungsrecht). Voraussetzung hierfür ist die einwandfreie Beschaffenheit der Kundenanlage auf dem Grundstück.

(3) Die Anlagen Dritter nach § 1 Abs. 4 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der eigenen Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes als gleichgestellt.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf Grundstücke, die an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung unmittelbar angrenzen oder die Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke haben. Die Grundstückseigentümer können die Herstellung, Erweiterung oder die Änderung einer betriebsfertigen Versorgungsleitung nicht verlangen.

(5) Der Anschluss eines Grundstücks an eine betriebsfertige Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(6) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 4 und 5, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Der Zweckverband ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die sein Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer dieser weiteren Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden sollen, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. Dieser Anteil wird vom Zweckverband festgesetzt.

(7) Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange der Zweckverband durch Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks, auf dem Wasser verbraucht wird, ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlussrechts sein Grundstück an die bestehende öffentliche Versorgungsanlage anzuschließen, wenn es an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung unmittelbar angrenzt oder wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(3) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge betriebsfertige Versorgungsleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann der Zweckverband von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben des Zweckverbandes getroffen werden.

(4) Eigengewinnungsanlagen des Grundstückseigentümers müssen von dem Zweckverband zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von dem Zweckverband verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung des Zweckverbandes ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 2) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

(1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann der Zweckverband eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.

(2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen des § 2. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die schon angeschlossen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann dem Zweckverband die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Der Zweckverband räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Zweckverband nicht seiner Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen.

(5) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die die Anschlussleitung betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies dem Zweckverband zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanlagen eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Zweckverband zu treffen.

(2) Beim Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Wasserentnahme zu unterlassen.

(1) Den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung an der Anschlussleitung hat der Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei dem Anschluss und Zweckverband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück bei dem Zweckverband zu beantragen. Ohne vorherige Zustimmung des Zweckverbandes darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.

Der Antrag muß u.a. enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers,

2. eine Grundrissskizze,

3. Angaben über die Grundstücksfläche und den umbauten Raum,

4. eine Beschreibung der auf dem zu versorgenden Grundstück geplanten Wasserverbrauchsanlage,

5. die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, für den Rohrnetzkostenbeitrag (Baukostenzuschuss) sowie für alle Kosten der Anschlussleitung und im Falle des § 2 Abs. 6 für die Mehrkosten aufzukommen,

6. den Stempel und die Unterschrift des zugelassenen Vertragsinstallationsunternehmens, das die Arbeiten an der Wasserverbrauchsanlage ausführen soll.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Lageplan (Katasterplan) mit Angabe des Maßstabes und der Größe des zu versorgenden Grundstücks,

2. eine Berechnung des umbauten Raumes durch den Architekten bzw. der entsprechenden Vertretung,

3. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,

4. eine nähere Beschreibung (gegebenenfalls mit zeichnerischen Darstellungen) besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs und des erforderlichen Wasserdruckes.

(2) Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer mit Datumsangabe zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei dem Zweckverband einzureichen. Der Zweckverband kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen und Nachprüfungen vornehmen.

(3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 3, 4, 5, 6 und 7) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

Die Versorgung erfolgt aufgrund eines mit dem Zweckverband abgeschlossenen Vertrages. Bestandteile dieses Vertrages sind

a) die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBI. I S.750; berichtigt BGBI. I. S.1067) und

b) die Ergänzenden Vereinbarungen und Erläuterungen zur AVBWasserV mit den dazu herausgegebenen Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Aufgaben des Zweckverbandes nach dieser Satzung und den Versorgungsbedingungen werden im Rahmen des Betriebsführungsvertrages vom 14.12.2005 von der SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH (SWB Regional), Adenau, wahrgenommen.

1. Grundstück
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften der Satzungen angewandt werden.

2. Grundstückseigentümer
Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Wohnungseigentümergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zu bestellen; der gegenüber dem Zweckverband als Grundstückseigentümer auftritt. Soweit Zahlungen an den Zweckverband zu leisten sind, sind mehrere Grundstückseigentümer (Gesamthandeigentum oder Eigentum nach Bruchteilen) Gesamtschuldner. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann der Zweckverband jeden von ihnen in Anspruch nehmen.

3. Benutzer
Benutzer sind neben den Grundstückseigentümern alle zur Abnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten, insbesondere Mieter, Pächter und Untermieter sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage tatsächlich Wasser entnehmen.

4. Wasserversorgungsanlage
Zur Wasserversorgungsanlage gehören die Wasserleitungen ab Quelle oder Brunnen bzw. Einspeisungsort aus Versorgungsleitungen anderer Versorgungsunternehmen, Pumpwerke, Aufbereitungsanlagen, Hochbehälter, Transportleitungen und andere gemeinschaftliche Anlageteile sowie die Versorgungsleitungen im Versorgungsgebiet bis zum Beginn der Anschlussleitung.

5. Anschlussleitung (Hausanschluss)
Die Anschlussleitung besteht aus der Verbindung von der Versorgungsleitung mit der Kundenanlage auf dem Grundstück. Sie beginnt an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

6. Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück (Kundenanlage)
Wasserverbrauchsanlagen auf dem Grundstück sind die Leitungen auf dem Grundstück von der Hauptabsperrvorrichtung sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen auf dem Grundstück.

7. Versorgungsleitung
Versorgungsleitungen sind die Straßenleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.

(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Septembers 2006 tritt die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel-Ahr vom 01.01.1982 außer Kraft.

II. Anlage 1

zu § 1, Abs. 1 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Allgemeine Wasserversorgungssatzung- der Wasserversorgung Eifel-Ahr Zweckverband.

Das Versorgungsgebiet der "Wasserversorgung Eifel-Ahr, Zweckverband" erstreckt sich auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Adenau und der Verbandsgemeinde Altenahr.

Für die Ortsteile Blasweiler, Beilstein und Frankenau der Ortsgemeinde Heckenbach in der Verbandsgemeinde Altenahr geht die Zuständigkeit mit Wirkung vom 1.1.1983 über.

III. Hinweis nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Die vorstehende Satzung gilt bei Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht jemand vor Ablauf dieser Frist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ist eine Rechtsverletzung fristgerecht geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

IV. Bad Neuenahr-Ahrweiler, 19.09.2006

Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr

Dr. Jürgen Pföhler, Landrat
Verbandsvorsteher


Preisblatt

gültig ab 01.01.2024

1. Wassergeld

1.1 Das Wassergeld setzt sich aus einem Jahresgrundpreis und aus dem Wasserpreis zusammen.

1.2 Der Jahresgrundpreis wird für jeden Anschluss erhoben; er richtet sich nach der Verbrauchsleistung des eingebauten Wasserzählers. Er beträgt bei Wasserzählern mit einer Zählerleistung oder Nennweite

   nettobrutto
Q3=4     Qn 2,5Euro/Jahr     156,00 €     166,92 €     
Q3=10Qn 6Euro/Jahr288,00 €308,16 €
Q3=16Qn 10Euro/Jahr456,00 €487,92 €
Q3=25Qn 15Euro/Jahr546,00 €584,22 €
Q3=40Qn 25Euro/Jahr780,00 €834,60 €
Q3=4Nebenzähler     Euro/Jahr78,00 €83,46 €


1.3 Bei Wasserzählern über 50 mm Nennweite wird der Jahresgrundpreis besonders vereinbart.

1.4 Für Standrohre wird anstelle des Jahresgrundpreises eine Standrohrmiete berechnet.

Die pauschale Miete für ein Standrohr beträgt:

für die ersten 7 Tage der Ausleihe pauschal 50,00 € (netto) 53,50 € (brutto)
für jeden weiteren Tag 2,00 € (netto) 2,14 € (brutto)

Die Vermietung eines Standrohres ist von der Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 300,00 € (Geka-Kupplung) bzw. 600,00 € (C-Anschluss) abhängig.

1.5 Der Wasserpreis beträgt je m³ Wasser 2,64 Euro (brutto 2,82 Euro).

1.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Anschlussnehmer, mit denen das Wasserversorgungsunternehmen Sonderabnehmerverträge abgeschlossen hat.

Gesondert festgesetzt werden ebenfalls die Preise für:

a) Lieferungen an Nachbargemeinden

b) Lieferungen an Abnehmer, deren Versorgung besondere Maßnahmen erfordert

c) Einrichtung und Belieferung von Zusatz- und Reserveanschlüssen.

1.7 Das Entgelt für Bauwasser kann nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens entweder nach dem tatsächlichen Verbrauch oder nach Pauschalsätzen erhoben werden. Im Falle der Berechnung nach Pauschalsätzen wird für überwiegend aus vorgefertigten Teilen hergestellte Bauwerke ein Verbrauch von 0,020 m³ Wasser pro Kubikmeter umbauter Raum berechnet; für alle weiteren Bauwerke ein Verbrauch von 0,040 m³ pro Kubikmeter umbauter Raum.


2. Baukostenzuschuss

Der Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" in Verbindung mit Ziffer 3.1 der "Ergänzenden Vereinbarungen und Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" ergibt sich wie folgt:

2.1 Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren betriebsbereiten Anschlusses eines Grundstückes an die Versorgungsleitung ist von dem Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen.

2.2 Der Baukostenzuschuss beträgt:

a) je m² Grundstücksfläche Euro 0,41 (netto)

b) je m³ umbauten Raumes Euro 0,66 (netto)

2.3 Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an die Versorgungsleitung bebaut, so ist der unter Abs. 2 b genannte Teil des Baukostenzuschusses mit Erteilung der Baugenehmigung nachzuentrichten.

2.4 Als Grundstück im Sinne dieses Preisblattes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

2.5 Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden.

2.6 Bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage ist ein weiterer Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer zu zahlen und zwar dann, wenn sich die Leistungsanforderung wesentlich erhöht.

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage "m³" umbauter Raum oder "m²" Grundstücksfläche ist insbesondere in den Fällen gegeben, wenn ein weiteres Gebäude auf dem selben Grundstück, das bereits an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen ist, errichtet oder ein vorhandenes Gebäude erweitert wird oder wenn der Grundstückseigentümer ein Grundstück erwirbt, das unmittelbar an das vorhandene Grundstück angrenzt, es sei denn, dass für das erworbene Grundstück bereits ein Baukostenzuschuss oder ein Beitrag erhoben worden ist.

Die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Betrages tritt mit Erteilung der Baugenehmigung ein. Die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Baukostenzuschusses gilt auch für die Fälle, in denen das Grundstück bereits vor Inkrafttreten an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen war.

2.7 Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei Anschlussnehmern, bei denen die vorstehenden Regelungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

2.8 Wird ein Baugebiet von einem Bauträger im ganzen erschlossen, so sind besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse zu treffen.

2.9 Entfällt


3. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist vom Kunden in der jeweils gültigen Höhe zu bezahlen.


Anschluss- und Versorgungsbedingungen als PDF-Datei

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